Rechtliches

Eine FAQ Liste findest Du unter bdkj.info.

Gute Informationen zum Thema Rechtsform findest Du auch hier.

Bei weiteren Fragen wende Dich gerne an das Jugendreferat.

 

Datenschutz

Am 24.Mai 2018 trat das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) in Kraft

Sinn und Zweck des Datenschutzes – eine Grundhaltung

Der Datenschutz ist für jeden Einzelnen von uns als Schutz der Persönlichkeitsrechte verstärkt worden. Dies zu befürworten ist nicht zuletzt eine unserer christlichen Grundhaltungen, verankert in der Menschenwürde. Unsere Daten sind ein Schatz und sollen es bleiben.

Wie lautet meine Antwort auf: „Was sollen andere von mir wissen? Wer darf welche Daten von mir haben?“

Das Datenschutzgesetz schützt uns, indem die Verarbeitung unserer personenbezogenen Daten beschränkt wird. So können künftig beispielsweise zu einem bestimmten Zweck erhobene personenbezogene Daten nicht mehr ohne Genehmigung miteinander verknüpft und zu einem detailreichen Personenprofil zusammengestellt werden.

Kurzüberblick Datenschutz

Es gibt zwei rechtliche Grundlagen. Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-SDGVO) und das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG).
Die Katholische Kirche in Deutschland hat das Recht, die innere Umsetzung von gesetzlichen Normen selbst zu regeln. Das Kirchliche Datenschutzgesetz enthält entsprechend alle Inhalte der EU-Datenschutzgrundverordnung. Für den dienstlichen kirchlichen Kontext ist also ausschließlich das KDG Grundlage.

Schutzzweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die einzelne Person davor zu schützen, dass sie durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Personenbezogene Daten
sind bspw. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Konfession, Staatsangehörigkeit, Bankdaten, Kennnummern, Standortdaten, online-Kennung. Darüber hinaus gibt es besonders schützenswerte Daten, wie etwa Gesundheitsdaten, die gesonderten, strengeren Regeln unterliegen.

Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Es ist verboten, personenbezogen Daten zu erheben, zu speichern oder zu verarbeiten, außer es liegt eine Rechtsgrundlage oder eine Einwilligung der/s Betroffenen vor.

Zweckbindung
Personenbezogene Daten nur für einen festgelegten Zweck also eine Veranstaltung, ein Projekt erheben. Ist der Zweck weggefallen, die Veranstaltung vorbei, so sind die Daten zu löschen.

Datenminimierung
So wenige Daten wie möglich und nur so viel wie nötig erheben.

Verarbeitungstätigkeiten
Vorgänge der Datenverarbeitung müssen in einem Verzeichnis dokumentiert werden, das sog. „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“. Vorgänge wären z.B. die Datenerhebung für Freizeiten, Kurspakete, Newsletter-Versand, …
Die beispielhafte Vorlage für ein Verzeichnis findet ihr hier: In Kürze können Sie hier einen Vorschlag für das „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ downloaden
Ab sofort Vorgänge mindestens benennen, für die detaillierte Beschreibung der Verarbeitungstätigkeiten gilt eine Übergangsfrist bis Juni 2019.

Auftragsverarbeitung
Mit externen Dienstleistern ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen.

Datenschutzbeauftragter
In den Strukturen der Einrichtung ist zu klären, ob und wie es einen Datenschutzbeauftragten braucht.
à ist dann erst notwendig, wenn mind. 10  Personen ständig mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten befasst sind.

Datenschutzaufsicht
Die Datenschutzaufsicht für die Diözese Rottenburg-Stuttgart nimmt das „Katholische Datenschutzzentrum Frankfurt“ wahr (kdsz-ffm.de).

Betroffenenrechte
Betroffene haben das Recht auf Auskunft, welche Daten gespeichert sind. Deshalb ist das „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ für euch wichtig. Aus diesem Verzeichnis muss hervorgehen, welche Daten gespeichert sind.
Aber Vorsicht: AntragstellerIn muss die Identität ausreichend nachweisen. Auskunft an AntragstellerIn innerhalb eines Monats.

Link zum KDG (Kirchlichen Datenschutz Gesetz)

Link zur EU-DSGVO


Für Jugendliche in der Jugendverbandsarbeit:

  1. Überlegt euch, ob ihr als Dekanatsleitung/Pfarrjugendleitung/Ortsgruppenvorstand einen Datenschutzbeauftragen braucht.
    à ist dann erst notwendig, wenn mind. 10 Personen ständig mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten befasst sind.
  2. Bestimmt für jeden Datenerhebungsvorgang (z.B. das Anmeldeverfahren für eure Kinderübernachtung) eine/n VerantwortlichEn
  3. Der Verantwortliche füllt das sog. „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ aus

Downloadlink: In Kürze könnt ihr hier einen Vorschlag für das „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ downloaden

  1. Bei jeder Datenerhebung legt ihr den Personen gleichzeitig eine Einwilligung zur Datenverarbeitung  und Bildverarbeitung bei
    Downloadlink: In Kürze könnt ihr hier einen Vorschlag für eine Einwilligung downloaden
  2. Falls ihr eine Homepage habt:
    Eine Extra Seite für Datenschutzhinweise einrichten. Eine Vorlage gibt es auf klicksafe.de.
  3. Bei Fragen ans Jugendreferat wenden.


Für Pastoralteams:

  1. Überlegen Sie sich, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten zu benenne haben. Dieser sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
    à ist dann erst notwendig, wenn mind. 10 Personen ständig mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten befasst sind.
  2. Bestimmt für jeden Datenerhebungsvorgang (z.B. das Anmeldeverfahren für die Firmung) den VerantwortlichEn
  3. Der Verantwortliche füllt das sog. „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ aus.

Downloadlink: In Kürze könnt Sie hier einen Vorschlag für das „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ downloaden

  1. Bei jeder Datenerhebung ist der Betroffenen gleichzeitig eine Einwilligung zur Datenverarbeitung  und Bildverarbeitung beizulegen
    Downloadlink: In Kürze könnt Sie hier einen Vorschlag für eine Einwilligung downloaden

 

GEMA
(Gesellschaft für musikalische aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)

Für alle öffentlichen Aufführungen von Musik ob Konserve oder Live, müssen Gebühren an die GEMA abgeführt werden. Dabei geht es nicht um bloße Abzocke sondern um den Schutz von Urheberrechten und letztlich die Bezahlung künstlerischer Arbeit.

Für Video, DVD und Premiere gilt, dass sie gar nicht öffentlich gezeigt werden dürfen.

Öffentlich, bedeutet nicht nur große Konzerte sondern auch eine Disco in einem Partykeller der DPSG XY.

Veranstaltungen sollten also bei der GEMA ordnungsgemäß angemeldet sein, sonst droht u.U. eine erhebliche Strafe. Jedoch ist es nicht empfehlenswert in jedem Zweifelsfall bei der GEMA anzurufen, besser ist, erst mal auf dem Jugendreferat nachzufragen, was zu tun ist.

Sonderregelung für kirchliche Jugendarbeit

Für Jugendgruppen im kirchlichen Kontext gilt eine Sonderregelung. Die Katholische Kirche hat mit der GEMA einen Pauschalvertrag abgeschlossen in dem bereits viele Veranstaltungen abgegolten sind (jedoch nicht alle). Der genaue Inhalt des Pauschalvertrages und die Vergütungssätze für vergütungspflichtige Veranstaltungen können im Kirchlichen Amtsblatt  (DVR Nr. B 5523-25.6.86, PfReg. M 6.4 a) nachgelesen werden. Das Kirchliche Amtsblatt gibt es auf dem Jugendreferat oder i.d.R. im Pfarramt deiner Gemeinde.

Für die Jugendarbeit entscheidender Auszug aus dem Kirchl. Amtsblatt:

Punkt 6:

Abgegolten sind sonstige Veranstaltungen – auch mit Unterhaltungsmusik – für die kein Eintrittsgeld oder sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird und die nicht überwiegend mit (Gesellschafts-) Tanz verbunden sind. Die aus Anlass der Veranstaltung durchgeführte Sammlung für „einen guten Zweck“ ist dagegen urheberrechtlich unerheblich.

Punkt 7:

Zu den sonstigen Veranstaltungen gehören auch Musikwiedergaben im Rahmen der kirchlichen Jugendarbeit, sofern sie nicht kraft Gesetzes vergütungsfrei sind. Zur Jugendarbeit gehören insbesondere die „offene Jugendarbeit“, Freizeiten und Ausflüge, Veranstaltungen mit Eltern, Weihnachtsfeiern und Bildungsveranstaltungen

Punkt 9:

Sonstige Veranstaltungen brauchen nicht speziell angemeldet zu werden. Es ist ein Programmexemplar an die GEMA einzusenden, falls vorhanden.

Beispiel:

 Kino/ Filmvorführung

Wenn ihr in eurer Gemeinde einen Film zeigen wollt der für alle zugänglich ist, so müsst ihr  folgende Punkte beachten:

  • die Veranstaltung sollte auf jeden Fall bei der GEMA gemeldet sein (bei Anzeige winken einem saftige Geldstrafen entgegen)
  • leiht ihr den Video/ die DVD bei einer Videothek aus, so müsst ihr wenn es für die kirchliche Jugendarbeit ist, 10 Euro der GEMA bezahlen. Ihr dürft dann aber nur an kirchlichen Institutionen (z.B. Pfarrhaus, Gemeindehaus, u.s.w.) mit dem Film werben. Eintritt dürft ihr ebenfalls keinen Verlangen.
  • leiht ihr den Video/ die DVD bei der ökumenischen Fachstelle für Medien in Stuttgart aus (Tel: 0711-2227667686970), so müsst ihr nur das Rückporto zahlen, die GEMA fällt in diesem Sinne weg, und das Bestellte wird kostenlos zugesandt. Ihr dürft aber wiederum nur an kirchlichen Institutionen mit dem Film werben und keinen Eintritt verlangen.

 

Fotokopien von Liedern:

Der Pauschalvertrag über Fotokopien von Noten und Liedtexten in Gottesdiensten wird bis zum 31.12.2019 fortgeführt.

Ab dem 01.01.2015 räumt der Pauschalvertrag nun auch das Recht ein, kleinere – max. 8 Seiten – individuelle Sammlungen (Liedhefte) mit Liedern und Liedtexten herzustellen oder herstellen zu lassen (zu drucken), sofern diese Sammlungen ausschließlich für die Nutzung in einer einzelnen Veranstaltung (z. B. Trauung) bestimmt sind. Damit können zukünftig auch Liedhefte legal von den Pfarreien (Jugendgruppen) eingesetzt werden, sofern diese nicht mehr als einmal genutzt werden. Dies betrifft insbesondere Trauungen, Taufen oder Festgottesdienste aus besonderen Anlässen. Mit dieser Regelung ist der Vertrag um eine sehr praxisrelevante Rechteeinräumung erweitert worden. Nachzulesen im Amtsblatt 2015 Nr. 1 S.2

Bei weiteren Fragen wendet ihr euch am besten an euren Jugendreferenten oder auch an die ökum. Fachstelle für Medien in Stuttgart (Tel. siehe oben)!!!

Hier der Meldebogen und das Merkblatt für eure nächste Veranstaltung.

Was bedeutet Aufsichtspflicht?
Kurz gesagt: Schaden vermeiden! Kinder und Jugendliche sind durch gehörige Beaufsichtigung vor Gefahren und Schäden zu bewahren.

Welche Personen sind aufsichtsbedürftig?
Alle Personen bis zur Vollendung ihres 18.Lebensjahres sind aufsichtsbedürftig!

  • Unter 7 Jahren:
    nicht deliktfähig, d.h. können nicht zum Schadensersatz herangezogen werden
  • Zwischen 7 und 18 Jahren:
    bedingt deliktfähig, d.h. unter Umständen für einen von ihnen verursachten Schaden haftbar gemacht werden

Pflicht der Gruppenleiter ist es, das noch fehlende Einsichtsvermögen ihrer Gruppenmitglieder durch entsprechende Aufsicht auszugleichen!

Wie werde ich zur Aufsichtsperson?
Erlauben die Erziehungsberechtigten ihrer Kinder die Teilnahme an einer Jugendgruppe, somit übertragen die Erziehungsberechtigten die Aufsichtspflicht an den Träger der Veranstaltung. Der Träger überträgt die Aufsichtspflicht an die Gruppenleiter! Die Übertragung der Aufsichtspflicht muss weder mündlich noch schriftlich erfolgen, es genügt stillschweigendes Handeln oder Zulassen der Erziehungsberechtigten.

Wann beginnt und endet die Aufsichtspflicht?
Sie beginnt sobald das Kind den Ort betritt, in dem die Veranstaltung stattfindet. Sie endet, wenn es den Ort wieder verlässt. Der Hin- und Rückweg unterliegt in der Regel der Aufsichtspflicht des Erziehungsberechtigten.

Ausnahme: Das Abholen und Zurückbringen gehört zum Programm.

Kann die Aufsichtspflicht weiter delegiert werden?
Prinzipiell möglich, allerdings muss darauf geachtet werden, dass die Person

  • die erforderliche geistige, persönliche und charakterliche Reife besitzt
  • in die Aufgabe eingewiesen und sorgfältig unterrichtet wurde
  • sich gegenüber der Gruppe durchsetzen kann
  • Anfang, Umfang und Ende ihrer Tätigkeit kennt

Durch die Delegation ist die Delegierende nicht von ihrer Haftpflicht entlastet, sondern sie haftet weiter, wenn sie die Aufsicht an einer ungeeigneten Person übertragen hat oder wenn sie es an einer ordnungsgemäßen Anleitung hat fehlen lassen. Daher sollte eine Delegation nur eine Ausnahme z.B. bei Notfällen sein!

Wann ist eine schriftliche Einwilligung der Eltern nötig?
Es sollte bei der Durchführung von Ausflügen, Freizeiten, etc. eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden, also immer dann, wenn besondere Gefahren bestehen. Die Eltern sind ihrerseits verpflichtet, die Gruppenleiter über Besonderheiten ihres Kindes z.B. Krankheiten zu informieren!

Wie kann ich meine Aufsichtspflicht erfüllen?

  • Sich über mögliche Gefahren informieren und die Gruppenkinder darüber belehren und davor warnen
  • Ständige Überwachung, ob die Belehrungen und Warnungen verstanden worden sind
  • Eingreifen bei Missachtung

Checkliste: Persönliche Daten, Gruppenverhalten, Gefährlichkeit der Beschäftigung, Örtliche Umgebung

Das Jugendschutzgesetz ist nicht gegen Kinder und Jugendliche, sondern auf ihr Wohl für Kindre und Jugendliche ausgerichtet.

Alle Dos and Donts kannst du dem folgenden Bild entnehmen und hier kannst du das Jugendschutzgesetz herunterladen.